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Rechtslage bei Pferdepensionsverträgen

  • By:schollli

 Unbefriedigende Rechtslage bei Pferdepensionsverträgen

 

Regelt man als Stallbesitzer die Einstellung eines fremden Pferdes vertraglich, wähnt man sich in rechtlicher Sicherheit. Oft wird von Stallbesitzern übersehen, dass ein Pferdepensionsvertrag rechtlich nicht als Mietvertrag oder als Auftrag gilt, sondern als Hinterlegungsvertrag qualifiziert wird.

Bei einem Hinterlegungsvertrag schuldet der Aufbewahrer (Stallbesitzer) dem Hinterleger (Pensionär) sichere Aufbewahrung des hinterlegten Gegenstandes, vorliegend des Pferdes. Der Hinterleger bzw. Pensionär schuldet dem Stallbesitzer im Gegenzug das vereinbarte Entgelt für die Aufbewahrung sowie weitere mit der Aufbewahrung verbundene Auslagen (Futtermittel, Einstreu etc.).

Ein Pferdepensionsvertrag wird dann als Hinterlegungsvertrag qualifiziert, wenn der Stallbesitzer dem Pensionär nicht nur die Box vermietet, sondern gleichzeitig weitere Dienstleistungen erbringt, wie Fütterung, Ausmisten und Bewegung des Pferdes. Wird hingegen nur die Box ohne zusätzliche Dienstleistungen angeboten, dann handelt es sich durchaus um einen Mietvertrag auf den das Mietrecht anwendbar ist. Die meisten Pferdepensionsverträge beinhalten jedoch weitere Dienstleistungen, weshalb überwiegend von einem Hinterlegungsvertrag ausgegangen werden kann.

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