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Die Misere mit den negativen Onlinebewertungen

  • By:Jeanine Kummler

Negative Onlinebewertung

Als Inhaber und Geschäftsführer einer Unternehmung wird man immer wieder mit unfreundlichen und negativen Online-Bewertungen konfrontiert. Solche harte und vernichtende Kritik von anscheinend unzufriedenen Kunden kann die Angst wecken, dass sogar der Umsatz aufgrund dieser Kommentare im Netz einbrechen könnte.

In der Tat ist solche Kritik weder erfreulich noch geschäftsfördernd. Die Frage ist, ob sie rechtlich zulässig ist. Die Meinungsfreiheit geniesst in der Schweiz einen hohen Schutz und wird nur unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt. Für die Problematik der Online-Bewertungen bedeutet dies, dass Kunden befugt sind, ihre persönliche Meinung hinsichtlich der Leistungen von Dienstleistern kundzutun. Die betroffenen Unternehmer sind aufgrund der geltenden Meinungsfreiheit auch dazu angehalten, Kritik hinsichtlich ihres Berufstandes hinzunehmen. Im Spannungsfeld dazu steht jedoch der Schutz der Persönlichkeit der Unternehmer/Geschäftsführer. Grundsätzlich gilt, dass sich Dienstleister aufgrund der geltenden Meinungsfreiheit bewerten lassen müssen, weil das öffentliche Interesse daran im Normalfall überwiegt.

Negative Onlinebewertung als Straftatbestand

Der Meinungsfreiheit sind aber dort Grenzen gesetzt, wo Aussagen ehrverletzend sind. Ehrverletzend und deshalb nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist eine Wertung, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt, auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht. Für die Betroffenen stellt sich die Frage, ob die Bewertung den Straftatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB oder Verleumdung nach Art. 174 StGB erfüllt.

Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre Aussagen sein. Der Täter bleibt jedoch straffrei, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Dieser strafrechtliche Begriff von Ehre schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allg. Auffassung zu verhalten pflegt. Nach der Auffassung des Bundesgerichts heisst dies im übertragenen Sinn, dass sich ein Geschäftsführer Kritik an seinen beruflichen Fähigkeiten und Leistungen gefallen lassen muss, auch wenn sich sein berufliches Ansehen als Geschäftsführer dadurch schmälert.

Zivilrechtliche Folgen einer negativen Googlebewertung

Nebst dem strafrechtlichen Weg steht den Betroffenen auch der zivilrechtliche Weg offen. Das Zivilrecht schützt nach Art. 28 ZGB das Recht der Persönlichkeit, worunter auch der Schutz der Ehre fällt. Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Es genügt dabei, dass die betroffene Person in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Dabei ist massgeblich, wie die Kritik bei einem durchschnittlichen Leser ankommt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht.

Als Beispiel kann die folgende Bewertung eines Geschäfts aufgeführt werden: „Nie wieder! Der Geschäftsführer ist alles andere als sozialkompetent und emphatisch. Zudem hört er kaum zu und ist arrogant anstatt verständnisvoll. In meinen Augen hat diese Person ihren Beruf komplett verfehlt!“. Im vorliegenden Fall widerspiegelt die Onlinebewertung letztlich lediglich die subjektive Wahrnehmung des Kunden. Der Kunde kritisiert den Geschäftsführer im Zusammenhang mit seinem Beruf. Diese Aussagen lassen sich weder als wahr noch als unwahr qualifizieren. Damit erfüllen die Aussagen keinen strafrechtlichen Tatbestand. Fraglich ist einzig, ob die Kritik, die ja durchaus auch auf den Geschäftsführer als Person in ein schlechtes Licht wirft, in zivilrechtlicher Hinsicht eine Ehrverletzung darstellt. Nach der vorliegenden Meinung dürfte dies (gerade noch so knapp) der Fall sein, da dem Geschäftsführer unterstellt wird, er sei arrogant, höre kaum zu und habe seinen Beruf komplett verfehlt. Dies sind keine ehrbaren Charaktereigenschaften, sondern schmähen den Geschäftsführer als Person. Ob die Kritik im Netz auch gelöscht werden kann, ist dagegen wieder eine ganz andere Frage.

(Hier gelangen Sie direkt zu Google, wo Sie beantragen können, eine schädliche Rezension zu löschen: LINK)


ra-probst

Dominik Probst ist Rechtsanwalt bei SLP Rechtsanwälte und Notariat in Aarau. Er berät primär Unternehmen sowie Privatpersonen im Bereich des Unternehmens-­ und Vertragsrechts sowie des Strafrechts.

RA Dominik Probst

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