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Inflation und Baukosten – steigen nun meine Kosten als Bauherr?

  • By:Jeanine Kummler

Im Zuge der COVID-Pandemie, der Energiekriese im Zusammenhang mit dem Ukrainekonflikt sowie der Verknappung der Rohstoffe steigen die Preise und damit einhergehend auch die Inflation (leider) weiter an. Ob und inwiefern die Massnahmen der Zentralbanken fruchten, wird sich weisen müssen. Für Bauherren und Unternehmen stellt sich gegenwärtig oftmals die unangenehme Frage – wer hat die mit der Teuerung anfallenden Mehrkosten zu bezahlen?

Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem (Standart-)Fall, dass Bauherr und Unternehmer einen Werkvertrag abgeschlossen haben, in welchem die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA Normen) zu Vertragsbestandteil erklärt wurden und der Werkvertrag selbst im Übrigen keine Bestimmungen (welche Vorrang hätten) zur Teuerung enthält.

Wurde ein Einheits- und Globalpreis vereinbart, so unterliegt ein solcher gemäss Art. 64 der SIA Norm 118 der Teuerungsabrechnung.

Wurde demgegenüber ein Pauschalpreis nach Art. 41 SIA-Norm 118 oder bei Regiearbeiten ein Richtpreis ohne Teuerungsvorbehalt vereinbart und/oder ist dem Vertrag ein Fixpreis i. S. v. Art. 373 Abs. 1 OR ohne Teuerungsregelung oder Force-Majeure-Klausel oder Ähnliches zu entnehmen, so ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, das Werk für diesen vereinbarten Preis – unabhängig der Teuerung – herzustellen. Hat er mehr Arbeit als erwartet und/oder mehr Kosten als vorhergesehen, so gibt ihm das im Allgemeinen weder ein Recht auf Preiserhöhung noch ein solches auf Vertragsauflösung.

Das Festpreisprinzip für Globalpreise nach Art. 41 der SIA-Norm 118 oder Fixpreise i. S. v. Art. 373 Abs. 1 OR kann unter besonderen Umständen durchbrochen werden. Gesetz, Rechtsprechung und Lehre sowie Art. 59 der SIA-Norm 118 sehen unter bestimmten Voraussetzungen ein Gestaltungsklagerecht vor, wobei dies bei einem in einem Werkvertrag vereinbarten Preis eine Ermessensfrage darstellt, welche schlussendlich das Gericht zu beurteilen hätte.

Massgebend für die Kostentragung gemäss SIA Normen ist entsprechend in erster Linie die Art des vereinbarten Preises sowie dessen vertragliche Ausgestaltung. Je nachdem hat der Bauherr oder der Unternehmer die mit der Inflation einhergehenden Mehrkosten zu tragen.

Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor Einleitung rechtlicher Verfahren einen Fachmann beizuziehen.


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Andrej  Bolliger ist Rechtsanwalt und Notar bei SLP Rechtsanwälte und Notariat in Olten.

RA Andrej Bolliger

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