Der Unterhalt eines Kinds wird durch Pflege, Erziehung und/oder Geldzahlung durch die Eltern geleistet. Grundsätzlich dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes, längstens jedoch bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
Trennen sich die Eltern oder lassen sie sich scheiden, dann hat derjenige Elternteil, welcher das Kind nicht betreut, seinen Unterhaltsanteil in Form von Geldzahlung, dem sogenannten Kinderunterhalt, zu leisten. Der geschuldete Kinderunterhalt unterteilt sich in den sogenannten Barbedarf und den Betreuungsunterhalt.
Der Barbedarf eines Kindes, auch direkte Kinderkosten genannt, umfasst sämtliche konkreten Kosten wie Ernährung, Unterkunft, Hygiene, medizinische Behandlung und Bekleidung. Im Rahmen des Barbedarfs sind, bei genügend finanziellen Mitteln des Unterhaltschuldners, auch die Kosten einer allfälligen Drittbetreuung des Kindes zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, auch indirekte Kinderkosten genannt, besteht, wenn das Kind vollumfänglich oder grösstenteils durch einen Elternteil betreut wird und der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten infolge der Kinderbetreuung nicht selber decken kann. Die Höhe des Betreuungsunterhalts entspricht der Differenz zwischen dem Existenzminimum des betreuenden Elternteils und seinem infolge der Kinderbetreuung verminderten Einkommen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass dem betreuenden Elternteil ab Einschulung des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 % und ab Übertritt in die Oberstufe ein Arbeitspensum von 80 % zugemutet werden kann. Betreuungsunterhalt ist nur bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes geschuldet. Dies rührt daher, dass davon ausgegangen werden kann, dass ab diesem Alter nur noch wenig Betreuung nötig sein wird und dem betreuenden Elternteil daher ab diesem Zeitpunkt ein 100 % Arbeitspensum zugemutet werden kann.
Derjenige Elternteil, welcher seinen Unterhalt in Form von Geldleistungen zu erbringen hat, kann nur zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden, insofern er leistungsfähig ist. Dies bedeutet, dass ihm mindestens so viel Einkommen belassen werden muss, damit er sein betreibungsrechtliches Existenzminimum decken kann.
Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Diese Mittel können namentlich aus Familienzulagen, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Sozialversicherungsleistungen oder auch aus Erträgen des Kindsvermögens sowie aus Arbeitserwerb (bei Jugendlichen) bestehen.
Anna Lena Stöckli ist Rechtsanwältin bei SLP Rechtsanwälte und Notariat in Aarau. Sie berät Einzelpersonen und Paare im Bereich des Familienrechts.