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Macht es Sinn, eine von der Polizei angeordnete Blutprobe zu verweigern?

  • By:Jeanine Kummler

Immer wieder ordnet die Polizei bei Verkehrsteilnehmern Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit an. Dabei kann es sich um Drogentests, Atemalkoholproben, Blutproben oder was auch immer handeln. Immer wieder kommen Verkehrsteilnehmer auf die Idee, dass es für sie besser sei, die angeordnete Massnahme zu verweigern, wohl im Wissen darum, dass ein entsprechender Test positiv auf Drogen, Alkohol usw. ausfallen könnte. In den meisten Fällen nützt dies dem Verkehrsteilnehmer aber nichts, da es im schweizerischen Strassenverkehrsgesetz den sogenannten Tatbestand der «Vereitelung von Mass-nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit» gibt. Dieser bestraft den Verkehrsteilnehmer genau gleich, wie denjenigen, welcher in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Konkret beträgt der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Aus strafrechtlicher Sicht macht es somit kaum einen Unterschied, ob jemand betrunken Auto fährt oder sich der entsprechenden polizeilichen Anordnung entzieht. Gleiches gilt auch für den Führerausweisentzug, da die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als schwere Verkehrsregelverletzung geahndet wird und einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zur Folge hat. Zu beachten ist, dass Gleiches auch für Führer von motorlosen Fahrzeugen, also bei bspw. Velos, gilt.

Das Risiko einer Verurteilung wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit geht jedoch noch einen Schritt weiter. Insbesondere besteht die Gefahr, dass jemand deswegen bestraft wird, wenn er einen (Selbst-)Unfall verursacht und die Polizei nicht alarmiert, wenn er damit hätte rechnen müssen, dass diesfalls eine Massnahme zur Überprüfung der Fahrfähigkeit angeordnet worden wäre. Konkret heisst das, dass wenn bspw. jemand mitten in der Nacht einen Selbstunfall verursacht, er die Polizei rufen müsste, weil anzunehmen ist, dass diese die Fahrfähigkeit überprüfen will. Da die Polizei heutzutage Alkoholtests usw. auch ohne konkreten Verdacht durchführen kann, muss praktisch jeder damit rechnen, dass eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet werden kann, sobald die kleinste Verkehrsregelverletzung insbesondere mit Unfallfolge vorliegt. Die Praxis hat sich dahingehend entwickelt, dass insbesondere, wenn jemand verpflichtet gewesen wäre – insbesondere aufgrund eines Unfalls mit Sach- oder Personenschaden – die Polizei zu rufen, dies aber nicht tut, automatisch auch eine Untersuchung wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eingeleitet wird.

Somit ist in jedem Fall zu empfehlen, dass bei einem Selbstunfall mit Meldepflicht (Sach- oder Personenschaden, Wildunfall usw.) auf jeden Fall die Polizei alarmiert wird, da ansonsten eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit droht.

 


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Rudolf Studer ist Rechtsanwalt bei SLP Rechtsanwälte und Notariat in Aarau. Er berät Unternehmen sowie Privatpersonen in den Bereichen des allgemeinen Vertragsrecht sowie des Familien- und des Strafrechts (inkl. Strassenverkehrsrecht).

RA Rudolf Studer

Posted in: Allgemein, Strassenverkehrsrecht