Nach wie vor stellen sich mit Blick auf die mit dem Coronavirus gemachten Erfahrungen zahlreiche rechtliche Fragen, unter anderem was gilt, wenn der Arbeitgeber aufgrund behördlicher Massnahmen den Betrieb schliessen muss. Leider muss damit gerechnet werden, dass sich solche und ähnliche Szenarien auch in der Zukunft wiederholen können.
Wie das Bundesgericht nun in einem aktuellen Entscheid vom 30. August 2023 festhielt (BGer 4A_53/2023), trifft Arbeitgeber im Falle behördlicher Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus keine Pflicht zur Lohnfortzahlung an die Angestellten, soweit der Lohnausfall nicht durch eine Kurzarbeitsentschädigung gedeckt ist. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass eine solche Betriebsschliessung aus objektiven Gründen nicht zur Risikosphäre des Arbeitgebers gehört, entsprechend daraus auch keine Verantwortung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung abgeleitet werden kann.
Es bleibt zu hoffen, dass auf politischer Ebene allfällige, künftig notwendige Hilfspakete diesen Entscheid des Bundesgerichts gebührend berücksichtigen.
Andrej Bolliger ist Rechtsanwalt und Notar bei SLP Rechtsanwälte und Notariat in Olten.