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Möglichkeiten und Grenzen des Ehevertrages

  • By:Jeanine Kummler

Die finanziellen Verhältnisse unter den Ehegatten werden im schweizerischen ZGB so geregelt, dass alle Ehegatten, die keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen haben, unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ZGB) leben. Bei diesem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung hat jeder Ehegatte sein Eigengut und seine Errungenschaft, über die er alleine verfügen und die er auch alleine nutzen darf. Die Errungenschaftsbeteiligung besteht somit insgesamt aus vier Vermögensmassen. Bei der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung behält jeder Ehegatte sein Eigengut und die ersparte Errungenschaft wird je hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Somit wird der positive Saldo der beiden Errungenschaften (der Vorschlag) je hälftig mit dem anderen Ehegatten geteilt. Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung hängt davon ab, wie gross die vier Gütermassen sind. Für den überlebenden Ehegatten ist die Ausgangslage deshalb umso günstiger, je grösser die Errungenschaft des Partners im Verhältnis zu dessen Eigengut und je kleiner die eigene Errungenschaft im Verhältnis zum Eigengut ist. Welche Vermögensbestandteile Eigengut sind und welche der Errungenschaft angehören, umschreibt das Gesetz nahezu abschliessend. Zum Eigengut gehören in erster Linie diejenigen Vermögenswerte, welche ein Ehegatte bei der Heirat in die Ehe einbringt und welche er während der Ehedauer von Dritten erbt oder geschenkt erhält. Der Umfang dieser Vermögensmassen lässt sich deshalb in einem Ehevertrag nur sehr beschränkt vertraglich abändern. Zu erwähnen ist jedoch die Möglichkeit, den Gewerbebetrieb eines Ehegatten ausdrücklich zu seinem Eigengut zu erklären.

Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewährleistet, dass jeder Ehegatte, der durch Haushaltführung und Kindererziehung dem andern den nötigen Freiraum für eine lukrative Erwerbstätigkeit verschafft, am Ersparten partizipiert. Was jeder Ehegatte in die Ehe eingebracht hat (und zu dessen Erwerb der andere nichts beigetragen hat) soll ihm dagegen vollumfänglich und ohne Aufteilung verbleiben.

Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist für die meisten Verhältnisse der Ehen in der Schweiz angemessen. Das Gesetz wird somit den Bedürfnissen der grossen «Masse» von Ehepaaren gerecht, welche keinen besonderen notariellen Ehevertrag abschliessen. Die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher und subsidiärer Güterstand ist sowohl für Einverdienerehe als auch für die zunehmend beliebtere Zuverdiener- und Doppelverdienerehe sachgerecht und angemessen, auch wenn bei letzterer die gegenseitige Beteiligung an der Errungenschaft unter bestimmten Umständen an innerer Berechtigung verlieren kann.

 

Auflösung der Ehe

Bei der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung nimmt jeder Ehegatte diejenigen Vermögensbestandteile, die seinem Eigengut zuzuordnen sind, in natura zurück. Bei der Teilung der Errungenschaft (Vorschlag) hat jeder Ehegatte einen entsprechenden heftigen Wertanspruch, nicht jedoch einen Sachanspruch. Ob der überlebende Ehegatte die Zuteilung bestimmter Gegenstände verlangen kann, hängt damit in erster Linie vom sachenrechtlichen Eigentum ab, das die güterrechtlichen Zuordnungskriterien überlagert. Bei denjenigen Vermögenswerten, an denen der überlebende Ehegatte in der Regel besonders interessiert ist – etwa Liegenschaften, Schmuck, Wertschriften, Auto usw. – dürfte der Eigentumsnachweis üblicherweise nicht sehr schwerfallen. Befindet sich der betreffende Gegenstand im Alleineigentum des Verstorbenen (bzw. bei Auflösung der Ehe infolge Tod eines Ehegatten nunmehr in dessen Erbmasse), hilft dem überlebenden Ehegatten die obligatorische Vorschlagsforderung nicht weiter. Weil dieses Ergebnis in gewissen Bereichen offensichtlich unbillig wäre, kann der überlebende Ehegatte auf Anrechnung an seinen Beteiligungsanspruch die Zuordnung von Wohnung und Hausrat verlangen, die im Eigentum des verstorbenen Ehegatten standen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass den betreffenden Ehegatten überhaupt ein Beteiligungsanspruch zusteht. Besser gestellt ist derjenige Ehegatte, der einen Miteigentumsanteil an einem Vermögenswert besitzt. Er kann in diesem Fall die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswertes gegen Entschädigung verlangen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Hausrat oder die Familienwohnung oder um ein anderes Objekt handelt, sofern er ein überwiegendes Interesse an der ungeteilten Zuweisung dieses Gegenstandes nachweist. Dieser Nachweis dürfte im Verhältnis zu den übrigen Erben des erstversterbenden Ehegatten ohne weiteres gelingen, da der besondere Bezug zur Sache ausschlaggebend ist. Analoges muss auch für die Auflösung von Gesamteigentum der Ehegatten (z.B. Liegenschaften) gelten.

 

Abschluss eines Ehevertrages

Die Ehegatten haben die Möglichkeit, vor der Heirat oder auch nachher einen Ehevertrag mittels notarieller Urkunde zu vereinbaren und abzuschliessen. Im Vordergrund steht hier die Wahl eines anderen (vertraglichen) Güterstandes, insbesondere die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft. Damit wird der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgehoben und die Ehegatten wählen einen für ihre persönlichen Verhältnissen angemessenen neuen Güterstand.

 

Gütertrennung

Beim vertraglichen Güterstand der Gütertrennung entstehen einfache und klare Verhältnisse: jeder Ehegatte hat sein eigenes Vermögen und er verfügt alleine darüber. Bei dieser Gütertrennung entfällt jede güterrechtliche Beteiligung der Ehegatten am Vermögen des andern. Bei der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung nimmt jeder Ehegatte sein Eigentum mit.

Die Gütertrennung eignet sich somit vor allem für Ehepaare, bei denen beide Personen im Erwerbsleben stehen (Doppelverdiener) und wenn keine Kinder vorhanden sind, die im jugendlichen Alter stehen. Die Gütertrennung wird auch gewählt, wenn Ehegatten in zweiter Ehe verheiratet sind, und beide über ein relativ grosses Vermögen verfügen, das sie durch den Abschluss der Ehe nicht «vermischen» wollen.

 

Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft liegen die Ehegatten ihre Vermögenswerte zusammen zu gemeinschaftlichem Vermögen (Gesamtgut).In der Praxis ist die Wahl der Gütergemeinschaft vor allem dann aktuell, wenn durch den Güterstandswechsel zur Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte maximal begünstigt werden soll, insbesondere bei kinderloser Ehe sowie dann, wenn erhebliche Eigengüter vorhanden sind, über die mit der ehevertraglichen Vorschlagszuweisung bei der Errungenschaftsbeteiligung nicht verfügt werden kann. Die maximale Begünstigung erfolgt hier durch die möglichst weite Umschreibung des Gesamtgutes und dessen vollständiger ehevertraglicher Zuweisung an den überlebenden Ehegatten (Überlebensklausel). Damit wird die Erbmasse, die mit weiteren Erben zu teilen sind, auf ein Minimum reduziert, nämlich auf die Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch und Genugtuungsansprüche. Die Gesamtgutzuweisung bei der Gütergemeinschaft muss allerdings die Pflichtteilsansprüche aller Nachkommen respektieren, was bewirkt, dass der Umfang der Begünstigung unter Umständen geringer ist als bei der Errungenschaftsbeteiligung mit gesamthafter Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten. Eine Besserstellung kann sich ergeben, wenn derjenige Ehegatte, der das grössere Eigengut besitzt, zuerst verstirbt. Hat der überlebende Ehegatte selber nichts oder wenig zum Gesamtgut beigetragen, ist die Frage, ob mit Gütergemeinschaft oder mit Errungenschaftsbeteiligung die grössere Begünstigung erreicht werden kann, davon abhängig, ob das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten vorwiegend aus Errungenschaft oder aber aus Eigengut besteht. Nur im letzteren Fall lohnt sich die Wahl des Güterstandes der Gütergemeinschaft. Weil es nicht zulässig ist, die Wahl eines Güterstandes an die Art seiner Auflösung zu knüpfen, lässt sich das Risiko des Vorabsterbens des anderen Ehegatten nicht ausschliessen, was die Wahl der Gütergemeinschaft im Ergebnis jedenfalls dann risikoreich macht, wenn die Ehegatten für jeden möglichen Fall eine maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten wünschen. Ist dies nicht erforderlich, können die Ehegatten die Möglichkeit umgekehrten Absterbensreihenfolge in Kauf nehmen und gegebenenfalls durch zusätzliche erbrechtliche Vorkehren abfedern.

 

Weitere Gründe für den Abschluss eines Ehevertrages

Auch wenn die Ehegatten beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bleiben, kann es Gründe geben, die den Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll machen. Im Vordergrund steht dabei in erster Linie der Wunsch beider Ehegatten, den überlebenden Ehegatten durch Zuweisung des gesamten Vorschlages beim Tod des erstversterbenden Ehegatten maximal zu begünstigen. Diese Begünstigung kann zusätzlich durch den Abschluss eines Erbvertrages verstärkt werden.

Im Ehevertrag können die Ehegatten auch feststellen, welche Eigengüter jeder Ehegatte besitzt. Dies ist dann hilfreich bei der Erbteilung des erstversterbenden Ehegatten. Es hilft auch bei der Scheidung, wenn über diese Frage gestritten wird.

Die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten kann sowohl bei der Errungenschaftsbeteiligung als auch bei der Gütergemeinschaft mit entsprechenden Vertragsklauseln im Ehevertrag geregelt werden. Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird die Gesamtsumme beider Vorschläge dem überlebenden Ehegatten zugewiesen. Bei der Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut beider Ehegatten an den überlebenden Ehegatten zugewiesen. Hier müssen allerdings die Pflichtteilsrechte aller Nachkommen respektiert werden, was bewirkt, dass der Umfang der Begünstigung unter Umständen geringer ist, als bei der Errungenschaftsbeteiligung mit gesamthafter Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung ist im Gesetz festgehalten, dass die Erträge, die während der Ehedauer aus den Eigengütern anfallen, in die Errungenschaft fallen. Es kann der Wunsch der Ehegatten sein, dass diese Erträge nicht in die Errungenschaft fallen, sondern im Eigengut verbleiben, was in einem Ehevertrag festgehalten werden kann.

In einem Ehevertrag kann auch geregelt werden, dass Mehrwertbeteiligungen unter verschiedenen Vermögensmassen, sowohl bei der Errungenschaftsbeteiligung als auch bei der Gütergemeinschaft, geändert oder gar ausgeschlossen werden. Solche Mehrwertbeteiligungen können schwierige Abrechnungsprobleme bewirken, welche bei der Auflösung des Güterstandes durch Tod oder Scheidung zu grossen Meinungsverschiedenheiten führen können, weshalb der Klarheit halber als solche Mehrwertbeteiligungen unter den Gütermassen ganz verzichtet wird. Denn der Abschluss eines Ehevertrages hat auch das Ziel, Klarheit unter den Ehegatten zu schaffen, die Verhältnisse zu vereinfachen  und die güterrechtliche Auseinandersetzung zu erleichtern.

 

 

Zusätzlicher Abschluss eines Erbvertrages

Insbesondere für den Fall, dass die Ehegatten die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten wünschen, kann der zusätzliche Abschluss eines Erbvertrages mit Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerbe Sinn machen. Vorbehalten bleiben jedoch die Pflichtteilsansprüche der Kinder, welche bei entsprechender Regelung durch Vermächtnisse in Geld abgegolten werden, sodass der überlebende Ehegatte mit seiner Stellung als Universalerbe bei der Erbteilung am Nachlass des erstversterbenden Ehegatten eine gesicherte Position einnehmen kann. In jedem Fall ist sowohl beim Abschluss eines Ehevertrages als auch eines Erbvertrages eine notarielle Urkunde zwingend vorgeschrieben, sodass die Beratung durch die Urkundsperson die nötige Klarheit und Rechtssicherheit verschaffen kann.


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Dr. iur. Andreas Baumann, Fachanwalt SAV Erbrecht und Notar

Dr. iur. Andreas Baumann

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