Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Bedeutende Änderungen sind die Reduktion der Nachkommenpflichtteile von ¾ auf ½ und verschiedene Klärungen der erbrechtlichen Behandlung der güterrechtlichen Meistbegünstigung.
Zusätzlich zu dieser Erbrechtsrevision hat der Bundesrat einen Vorentwurf über die Änderungen des Erbrechts bei der Unternehmensnachfolge vorgelegt. Die Beratungen im Parlament darüber sind im Gange.
Die erbrechtliche Übertragung der Inhaberschaft an einem Unternehmen wirft zahlreiche Probleme auf, die mit negativen Folgen für die betreffenden Unternehmen, aber auch für die Volkswirtschaft im Allgemeinen verbunden sind. Mit der Revision des Erbrechts soll die erbrechtliche Unternehmensnachfolge erleichtert werden, indem dafür besondere Vorschriften geschaffen werden, wobei zugleich darauf geachtet werden soll, dass die Gleichstellung der Erbinnen und Erben so weit wie möglich eingehalten wird.
Mit dieser zusätzlichen Revision des Erbrechtes soll die Testierfreiheit des Erblassers erhöht werden. Es soll eine grössere Flexibilität bei der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge erreicht werden, womit die Übertragung der Inhaberschaft an Unternehmen von der Unternehmerin oder vom Unternehmer auf den Erben seiner Wahl erleichtert wird.
Damit diese Ziele erreicht werden können, schlägt der Vorentwurf des Bundesrates vier zentrale Massnahmen auf:
Zurzeit steht noch nicht fest, wie die definitiven Vorschriften für die Unternehmensnachfolge im neuen Erbrecht lauten. Auch das Inkrafttreten dieser zusätzlichen Erbrechtsrevision ist noch offen.
Dr. iur. Andreas Baumann, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht