In meiner Mietwohnung hat es sichtbaren Schimmel. Der Vermieter reagiert auf die erhobene Mangelrüge nicht. Was kann ich tun?
Gemäss Art. 256 OR ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.
Eine Mietwohnung, die Schimmel hat, ist üblicherweise mangelhaft. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel zu beheben und die Kosten für die Mangelbehebung zu übernehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann es geben, wenn der Mieter für den Mangel selbst verantwortlich ist, weil er beispielsweise ungenügend lüftet. Während dauerndes Lüften für den Mieter als unzumutbar gelten dürfte (und in Bezug auf die Heizkosten nicht sinnvoll ist), kann dem Mieter ohne weiteres zugemutet werden, zwei bis dreimal am Tag ordentlich zu lüften. Es empfiehlt sich sodann auch, die Fenster nicht dauerhaft gekippt zu haben, sondern während kurzer Zeit (ca. 10 bis 15 Minuten) kräftig zu lüften, allenfalls sogar mit Durchzug (sogenanntes Stosslüften).
Wichtig ist, den Vermieter unverzüglich nach Entdecken des Schimmels (aus Beweisgründen schriftlich und eingeschrieben!) aufzufordern, den Mangel zu beheben. Dabei ist diesem dafür eine ausreichende Frist zur Behebung anzusetzen. Nebst dem Anspruch auf Behebung des Mangels können dem Mieter noch weitere Rechtsbehelfe offenstehen.
Insbesondere für den Fall, dass der Vermieter den Mangel auch auf Aufforderung nicht behebt, kann der Mieter zukünftig fällig werdende Mietzinse bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht hinterlegen. Ab der Hinterlegung läuft eine Frist von 30 Tagen, um ein Schlichtungsgesuch anhängig zu machen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Der Mieter muss im Schlichtungsgesuch die ihm zustehenden Ansprüche geltend machen. Dies kann neben der Mangelbehebung auch eine Mietzinsreduktion für die Dauer des Bestehens des Mangels sein.
Vorsicht geboten ist beim Vorhaben, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und unvermittelt aus der Wohnung auszuziehen. Wenn das Gericht oder die Schlichtungsbehörde zum Schluss kommt, dass der Mangel nicht genügend schwer wog, muss für die Zeit bis zum nächsten Kündigungstermin der Mietzins nachbezahlt werden.
Um die Fristen sowie formellen Vorschriften allesamt im Blick zu haben, empfiehlt es sich, vor Einleitung der Mietzinshinterlegung oder des Schlichtungsverfahrens anwaltliche Beratung beizuziehen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Joël Fischer ist Rechtsanwalt bei SLP Rechtsanwälte und Notariat in Aarau. Er berät Unternehmen sowie Privatpersonen in den Bereichen des allgemeinen Vertragsrecht sowie des Familien- und des Strafrechts (inkl. Strassenverkehrsrecht).