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Öffentliche Beschaffung im Kanton Aargau

  • By:Dominik Probst

Submission im Kanton Aargau

Vom wirtschaftlich günstigsten zum vorteilhaftesten Angebot

Am 15. September 2020 hat sich der Grosse Rat des Kantons Aargau mit der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und das künftige kantonale Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB) befasst. Er hat den Änderungen mit klaren Mehrheiten zugestimmt und für die nähere Abklärung von zwei Zuschlagskriterien eine zweite Beratung beschlossen.

 

Geltungsbereich

Die neuen Vorschriften gelten für die kantonalen Beschaffungsbehörden sowie für die auftraggebenden Behörden auf Bezirks- und Gemeindeebene. Für die Auftragsvergebungen auf Bundesebene gilt das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen mit einer separaten Liste der betroffenen Anbietenden.

 

Akzentverschiebung

Im geltenden Submissionsrecht sollen die Zuschlagskriterien zum “wirtschaftlich günstigsten Angebot” führen. Dieser Begriff hatte seinerzeit das “preisgünstigste Angebot” abgelöst. Nun wird in Art. 41 der Interkantonalen Vereinbarung festgelegt: “Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.” In Art. 29 werden gut 20 Zuschlagskriterien aufgeführt, die in den Ausschreibungsunterlagen ausgewählt und gewichtet werden müssen.

 

Wesentliche Änderungen

Von den wichtigsten Neuerungen seien hervorgehoben

  • Katalog von Begriffsdefinitionen
  • Neuregelung des subjektiven Geltungsbereichs
  • Neue Definition des “öffentlichen Auftrags”
    (Konzessionen, Übertragung öffentlicher Aufgaben)
  • Flexibilisierung der Beschaffung intellektueller Dienstleistungen
    (Folgebeschaffungen, Rahmenverträge, elektronische Auktionen)
  • Erhöhung des Schwellenwerts für die freihändige Vergabe von CHF 100’000.00 auf CHF 150’000.00
  • Zentrale, nicht öffentliche Liste von Anbietern und Subunternehmern, die von künftigen Beschaffungsvorgaben ausgeschlossen sind
  • Publikation des Verfahrensabbruchs

 

Verfahrensarten

Die Ausschreibungen auf den Stufen Kanton, Bezirk und Gemeinden werden künftig wie folgt gegliedert:

Verfahrensart Lieferungen Dienstleistungen Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe
Freihändiges

Verfahren

unter

CHF 150’000.00

unter

CHF 150’000.00

unter

CHF 150’000.00

unter

CHF 300’000.00

Einladungs-

verfahren

ab

CHF 150’000.00

ab

CHF 150’000.00

ab

CHF 150’000.00

ab

CHF 300’000.00

Offenes/selektives

Verfahren

ab

CHF 250’000.00

ab

CHF 250’000.00

ab

CHF 250’000.00

ab

CHF 500’000.00

 

 

Prüfung von zusätzlichen Zuschlagskriterien

In der zweiten grossrätlichen Beratung wird die Aufnahme der zusätzlichen Zuschlagskriterien “Berücksichtigung der unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird” und “Verlässlichkeit des Preises” geprüft werden. Diese beiden Kriterien sind im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, nicht aber in der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen enthalten.

 


Rechtsanwalt Herbert H. Scholl

Rechtsanwalt Herbert H. Scholl

Herbert H. Scholl ist Rechtsanwalt in der Kanzleigemeinschaft SLP Rechtsanwälte und Notariat. Er berät Unternehmen und Gemeinden in Fragen des kantonalen Rechts, insbesondere des Raumplanungs-, Bau- und Submissionsrechts.

– RA Herbert H. Scholl

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