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Anwalt für Vereinsrecht & Verbandsrecht

SLP ist Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Vereins- und Verbandsrecht. Wir bieten eine umfassende Beratung für Vereine und Verbände aller Art. Als Ihr Anwalt für Vereinsrecht und Verbandsrecht unterstützen wir Sie bei sämtlichen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Vereins- oder Verbandsgründung, der laufenden Vereinsorganisation, dem Erstellen oder Überarbeiten von Statuten und dem Management von Vereinen und Verbänden. Ausserdem sind wir auch bei Umstrukturierungen von Vereinen und Satzungsänderungen behilflich und vertreten Vereine und Verbände bei Auseinandersetzungen mit Mitgliedern oder Dritten.

Unsere Unterstützung basiert dabei auch auf langjähriger eigener Vereins- und Verbandstätigkeit auf lokaler wie auch nationaler Ebene.

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Verein und einem Verband?

Auch ein Verband ist typischerweise ein Verein. Der Begriff „Verband“ weist allerdings darauf hin, dass es sich bei ihm um einen Verein handelt, der eine gewisse Grösse erreicht hat und oft die Interessen seiner wiederum selber als Vereine organisierten Mitglieder vertritt.

Die rechtliche Struktur eines Verbandes kann aber weitaus komplexer sein als die eines gewöhnlichen Vereins. Sie ist dann in der Regel auch fehleranfälliger. Änderungen der Struktur oder der Organisation eines Verbandes sind oft nur mit viel Aufwand möglich. Die Organisation eines Verbandes sollte dies schon bei der Gründung berücksichtigen.

Bei vielen Verbänden ist die politische Komponente nicht zu unterschätzten. Die Erfahrung in politischen Gremien unserer Spezialisten für Vereins- und Verbandsrecht hilft Ihnen bei der Lösung von Problemen. Unsere beratende Tätigkeit ist entsprechend darauf gerichtet, dass diese Probleme erst gar nicht auftreten.

 

Haftungsrisiken für Vereinsverantwortliche

Die Rechtsform des Vereins oder des Verbandes wird oft gewählt, weil damit die Haftung auf das Vereins-/Verbandsvermögen begrenzt werden kann. Das heisst aber nicht, dass die Vereinsverantwortlichen – insbesondere der Vorstand – überhaupt keinen Haftungsrisiken mehr ausgesetzt sind.

Als Vorstandsmitglied kann man sowohl dem Verein wie auch gegenüber Vereinsmitgliedern und Dritten haftpflichtig werden. Im Gesetz steht dazu zwar nichts Ausdrückliches. Aber es gibt gesetzliche Grundlagen aus welchen eine Haftung abgeleitet werden kann und zudem regeln oft auch die Statuten die Haftung der Vereinsorgane. Wichtig ist dabei Art. 69 ZGB. Er legt die allgemeine Pflicht des Vorstandes fest, nach den Befugnissen welche ihm die Statuten einräumen, die Angelegenheiten des Vereines zu besorgen und den Verein zu vertreten. Das heisst, dass die Mitglieder des Vorstandes den Verein gesetzes- und statutenkonform zu verwalten und dessen Interessen zu wahren haben. Sie haften damit dem Verein für allen verursachten Schaden aus einer ungetreuen und unsorgfältigen Geschäftsführung, welche der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Neben dem Verein selber können aber auch Dritte Ansprüche gegen den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder erheben.

Wichtig im Zusammenhang mit der Frage der Haftung als Vorstandsmitglied ist auch die Tatsache, dass ehrenamtliches Tätigsein nicht von Haftung befreit!

Und je grösser ein Verein oder ein Verband ist, umso grösser sind in der Regel auch die möglichen Haftungsrisiken für die Verantwortlichen.
Es lohnt sich, sich als Vereinsverantwortlicher dieser Risiken bewusst zu sein und gegebenenfalls entsprechend vorsorglich zu handeln. Unsere spezialisierten Anwälte für Vereins- und Verbandsrecht in Aarau und Olten stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir beraten und unterstützen Sie in allen Rechtsfragen.
Rufen Sie uns an. Tel: 062 836 40 50

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