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Wann müssen die Unterlagen für die Generalversammlung des Vereins bereit sein?

  • By:Jeanine Kummler

Alljährlich finden die Generalversammlungen der zahlreichen Vereine in unserem Land statt, die im ZGB „Vereinsversammlung“ genannt werden (Art. 64 ff. ZGB). Sie ist das oberste Organ des Vereins und bestimmt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

Zuständigkeiten

Das ZGB hält sich in der Regelung der Zuständigkeit der Vereinsversammlung zurück. Es erwähnt lediglich die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, die Wahl des Vorstands und alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Nicht übertragbar ist die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und deren Abberufung aus wichtigem Grund. In der Praxis ist die Vereinsversammlung zudem für die Abnahme des Jahresberichts und nach vorgängiger Kenntnisnahme des Revisionsberichts für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständig.

In aller Regel enthalten die Vereinsstatuten das Recht für die Mitglieder, vorgängig der Vereinsversammlung Anträge einzureichen. Dies gilt auch für den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie das Budget, sofern die Vereinsversammlung dafür zuständig ist.

Zeitverhältnisse

Die Vereine sind in der Regelung der Zeitverhältnisse vor der Vereinsversammlung frei. Gängig sind etwa die Bestimmungen in den Statuten, dass die Einladungen 30 Tage und allfällige Anträge 20 Tage vor der Vereinsversammlung zu verschicken bzw. einzureichen sind. Dies führt dazu, dass die Mitglieder mit der Einladung mit allen relevanten Unterlagen zu bedienen sind oder diese vollumfänglich einsehen können. Nur wenn sie in Kenntnis des Revisionsberichts und der Jahresrechnung und allenfalls des Budgets sind, können sie sich auf die Vereinsversammlung vorbereiten. Dies gilt für alle traktandierten Geschäfte. In der Lehre und Rechtsprechung wird dazu ausgeführt, dass den Vereinsmitgliedern eine umfassende Vorbereitung im Hinblick auf die Behandlung des jeweiligen Traktandums möglich sein muss. (Scherrer/Brägger, Basler Kommentar zu Art. 67 Abs. 3 ZGB N. 23, BGE 114 II 143). Der Vereinsvorstand darf deshalb die Unterlagen zu den traktandierten Geschäften nicht bis zur Vereinsversammlung zurückhalten. Überraschungen sind nicht zulässig. Besonderes Gewicht legt das ZGB auf die ordnungsgemässe Rechnungslegung. Nach Art. 69a ZGB hat der Vorstand die Geschäftsbücher des Vereins sinngemäss nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechtsprechung zu führen. Die Revisoren haben dies zu prüfen. Die Vereinsmitglieder können den Vorstand nur entlasten, wenn sie sich rechtzeitig über die Rechtmässigkeit der Vorstandstätigkeit vergewissern konnten.

 


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Herbert H. Scholl ist Rechtsanwalt bei SLP Rechtsanwälte und Notariat und berät und vertritt Parteien im Vereinsrecht.

RA Herbert H. Scholl

Posted in: Allgemein, Vereinsrecht