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Die Mehrwertverteilung bei Grundstücken infolge Scheidung

  • By:schollli
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Bei einer Scheidung stellt sich regelmässig die Frage, welchem Ehegatten der Mehrwert eines Grundstücks zukommt. Die folgende Abhandlung bezieht sich dabei auf den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, bei welcher sich das Vermögen jedes Ehegatten aus den Gütermassen Errungenschaft und Eigengut zusammensetzt. Die Errungenschaft umfasst alle Vermögenswerte, welche ein Ehegatte während der Ehe entgeltlich erworben hat (z.B. Arbeitserwerb). Das Eigengut umfasst u.a. Erbschaften und Vermögenswerte zum persönlichen Gebrauch. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden die Eigentumsverhältnisse nicht tangiert. Der Vermögenswert wird zuerst dem Eigentümer und danach dessen jeweiliger Gütermasse zugewiesen. Nach Zuweisung aller Vermögenswerte wird die Errungenschaft hälftig geteilt. Das Eigengut verbleibt bei den jeweiligen Ehegatten.

Steht das Grundstück im Alleineigentum eines Ehegatten, so wird dies dem Eigentümer sowie derjenigen Gütermasse zugeteilt, welche quantitativ mehr investiert hat. Weder die Gütermasse des Nichteigentümers, noch Drittmittel spielen für die Eigentumszuweisung eine Rolle. Hat eine Gütermasse des Nichteigentümers den Erwerb mitfinanziert, verbleibt ihr nur eine Ersatzforderung gegenüber der entsprechenden Gütermasse des Eigentümers, wobei diese proportional am Mehrwert des Grundstücks partizipiert.

Beispiel: Der Ehemann erwirbt ein Grundstück für CHF 600‘000.00, das zum Zeitpunkt der Scheidung einen Verkehrswert von CHF 690‘000.00 hat, mit CHF 200‘000.00 aus seinem Eigengut, CHF 100‘000.00 aus seiner Errungenschaft und einer Hypothek von CHF 200‘000.00. Die Ehefrau investiert zudem aus ihrem Eigengut CHF 100‘000.00. Dem Ehemann wird als Eigentümer das Grundstück im Wert von CHF 690‘000.000 samt der Hypothek zugewiesen. Die Ehefrau hat eine Ersatzforderung für den von ihr eingebrachten Anteil in der Höhe von CHF 100‘000.00. Die proportionale Verteilung des Mehrwerts erfolgt nach dem Beteiligungsverhältnis. Der Kaufpreis von CHF 600‘000.00 wurde zu 2/6 vom Eigengut und zu 1/6 von der Errungenschaft des Ehemannes, zu 1/6 aus dem Eigengut der Ehefrau und 2/6 durch Hypothek finanziert. Der Mehrwert beträgt insgesamt CHF 90‘000.00 und wird zu CHF 30‘000.00 auf das Eigengut und zu CHF 15‘000.00 auf die Errungenschaft des Ehemannes sowie zu CHF 15‘000.00 auf das Eigengut der Ehefrau verteilt. Der auf die Hypothek fallende Mehrwert von CHF 30‘000.00 wird proportional auf die beteiligten Eigentümergütermassen, d.h. hier auf die Gütermassen des Ehemannes, im Verhältnis 2:1 verteilt.

Haben die Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum am Grundstück, erfolgt eine Auflösung der Eigentümerschaft nach Sachenrecht. Sowohl bei Mit- als auch bei Gesamteigentum wird der Mehrwert grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 651 i.V.m. Art. 654 Abs. 2 ZGB). Übernimmt ein Ehegatte das Grundstück, erhält der verkaufende Ehegatte demnach seine Investitionssumme sowie die Hälfte des Mehrwertes.


Rechtsanwalt Rudolf Studer

Rechtsanwalt Rudolf Studer

Rudolf Studer ist Rechtsanwalt SLP Rechtsänwälte und Notariat in Aarau. Er berät Unternehmen sowie Privatpersonen in den Bereichen:

  • Allgemeines Vertragsrecht
  • Strafrecht (inkl. Strassenverkehrsrecht)
  • Familienrecht
  • Vereinsrecht

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– RA Rudolf Studer

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