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Neues Erbrecht in der Schweiz

  • By:Jeanine Kummler

Das revidierte Erbrecht in der Schweiz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das neue Recht ist flexibler als bisher ausgestaltet. Erblasserinnen und Erblasser können künftig über einen grösseren Teil Ihres Nachlasses frei verfügen. Heute stehen Kindern ¾ des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Künftig wird es nur noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision ganz. Jener des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert. Wer seinen Nachlass mittels Testament oder Erbvertrag entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird in Zukunft also weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt werden. Sie oder er kann freier über das Vermögen verfügen und so beispielsweise eine faktische Lebenspartnerin oder -partner stärker begünstigen.

Zahlreiche Testamente oder Erbverträge, die vor Jahren unterzeichnet wurden, legen fest, dass die Nachkommen des Erblassers auf den Pflichtteil gesetzt werden und die verfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten des Erblassers zugewendet wird. Manchmal legen die Testamente und Erbverträge die Pflichtteilsansprüche nach dem bisherigen Recht explizit in Quoten, Bruchteilen oder Zahlen (z.B. «¾ des gesetzlichen Erbanspruchs») fest. Es gibt in alten Testamenten aber auch Formulierungen, die nicht ausdrücklich einen Bruchteil des Nachlasses nennen, sondern in Worten von einer «verfügbaren Quote» sprechen, die dem überlebenden Ehegatten zugewendet werden soll, zulasten des gesetzlichen Erbanspruches der Nachkommen.

 

Wie sind diese Formulierungen alter Testamente und Erbverträge nach dem 1. Januar 2023 auszulegen, wenn das neue Erbrecht mit dem geänderten Pflichtteilsanspruch der Nachkommen gilt?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die alten Formulierungen in bestehenden Testamenten und Erbverträgen nach Massgabe des neuen Erbrechts auszulegen sind. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen automatisch nach neuem Recht bemessen wird, mithin somit ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs. Je nach Formulierung gilt dieser Grundsatz aber auch nicht.

 

Wie ist es, wenn im alten Testament eine Formulierung steht wie: «Meine Tochter erhält ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs», ohne Hinweis auf den Pflichtteil? Wollte der Erblasser die Tochter auf den Pflichtteil setzen und welcher Pflichtteilsanspruch gilt? Diese unklare Formulierung führt zur Frage, ob der Erblasser den Willen hatte, der Tochter entweder nur den Pflichtteilsanspruch (nach altem Recht) zuzuweisen, oder aber der Erblasser wollte ihr effektiv ¾ zugestehen, ohne diese mit dem Pflichtteilsrecht zu verknüpfen. Dann würde das auch nach dem 1. Januar 2023 so gelten und die Tochter würde nicht nur den Pflichtteilsanspruch erhalten (nach neuem Recht die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs), sondern effektiv ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs.

Im Hinblick auf das neue Erbrecht sind somit Klauseln in alten Testamenten und Erbverträgen zu überprüfen, ob sie auch nach dem neuen Erbrecht klar sind und ihren Zweck erfüllen. Gegebenenfalls sind alte Klauseln in Testamenten oder Erbverträgen neu zu formulieren, damit nach dem 1. Januar 2023 keine offenen Auslegungsfragen entstehen. Es sollten im besten Fall keine alten Testamente oder Erbverträge zur Anwendung gelangen, die unklare Formulierungen aufweisen.


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Dr. iur. Andreas Baumann, Fachanwalt SAV Erbrecht

Dr. iur. Andreas Baumann

Posted in: Allgemein, Erbrecht