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Anordnung von Drogentests durch die Polizei

  • By:schollli
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Der Mandant wurde in einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und aufgrund geröteter Augen gefragt, ob er mit einem Drogenschnelltest einverstanden sei. Der Test war positiv indes fiel der darauffolgende Bluttest im Hinblick auf die Frage der Fahrfähigkeit negativ aus. Der Mandant gestand ein, vor zwei Tagen gekifft zu haben, dies hatte jedoch erwiesenermassen keinen Einfluss mehr auf die Fahrfähigkeit.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, auferlegte dem Beschuldigten aber in der Einstellungsverfügung die Kosten. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft erhoben wir Beschwerde beim Obergericht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO muss die beschuldigte Person die Verfahrenskosten grundsätzlich nur dann tragen, wenn sie verurteilt wird. Eine Ausnahme besteht nach Art. 426 Abs. 2 StPO, wenn das Verfahren zwar eingestellt wird, das Verhalten des Beschuldigten aber rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, mit der Begründung, der Autolenker hätte mit dem verbotenen Cannabiskonsum zwei Tage vor der Anhaltung, unabhängig vom Verhalten bezüglich dem Fahren in fahrunfähigem Zustand, voraussehbar ein solches Strafverfahren mit den entstandenen Kosten herbeigeführt.

Mit dem ablehnenden Entscheid waren wir nicht einverstanden und fochten den Entscheid deshalb erfolgreich beim Bundesgericht an. Dieses stellte fest, dass für den Ausnahmefall nach Art. 426 Abs. 2 StPO neben dem rechtswidrigen Verhalten vorausgesetzt werde, dass dieses Verhalten gerade die notwendige Bedingung für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war und ohne dieses Verhalten kein Strafverfahren erfolgt wäre. Nur weil jemand zwei Tage vorher Cannabis geraucht habe, seien diese Bedingungen nicht erfüllt, weshalb ihm die Kosten nicht auferlegt werden dürfen.

Zudem hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Anordnung der Blutentnahme rechtwidrig erfolgt, da es sich dabei um eine Zwangsmassnahme handelt, welche zwingend durch die Staatsanwaltschaft und nicht von der Polizei angeordnet werden muss. Auch die vom Autolenker abgegebene Einverständniserklärung ändert daran nichts, da nicht in eine unrechtmässige Zwangsmassnahme eingewilligt werden kann. Der Autolenker hatte demzufolge die Einleitung des Strafverfahrens nicht widerrechtlich bewirkt. Das Bundesgericht hiess unsere Beschwerde deshalb gut und stellte fest, dass auch in diesem Fall nach dem Grundsatz zu verfahren ist d.h. bei Einstellung des Verfahrens aufgrund Nichterreichens des Grenzwertes der Staat für die Verfahrenskosten aufkommen muss (BGE 6B_563/2017).

Gleiches gilt natürlich für die Anordnung von Bluttests beim Verdacht des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Am besten ist bleibt aber das Fahren ohne Alkohol und Drogen, so dass solche prozessualen Mätzchen erst gar nicht notwendig werden.

Entscheid des Bndesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017

 


Rechtsanwalt Rudolf Studer

Rechtsanwalt Rudolf Studer

Rudolf Studer ist Rechtsanwalt SLP Rechtsanwälte und Notariat in Aarau.

– RA Rudolf Studer

Posted in: Strassenverkehrsrecht, Strafrecht

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