Schreibender vertrat als Strafverteidiger unlängst einen Mann, der im Suff und unter Medikamenteneinfluss einen Selbstunfall verursachte. Die Auswertung der Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3.12 Promille und es wurde festgestellt, dass der Mann zudem Antidepressiva konsumierte. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und beantragte unter anderem eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen.
Allgemein bekannt ist, dass nicht bestraft werden kann, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Unzurechnungsfähigkeit). Eine Vermutung der Schuldunfähigkeit aufgrund eines Alkoholrausches kommt gemäß Faustregel der Rechtsprechung ab 3 Promille in Betracht. Dies gilt jedoch nicht für sog. trinkgewohnte Menschen wie bspw. langjährige Alkoholiker, was aber hier nicht der Fall war. Ausserdem zu berücksichtigen ist der Umstand, dass gewisse Medikamente im Zusammenhang mit Alkohol Wechselwirkungen aufweisen können und die Wirkung des Alkohols in unvorhersehbarer Weise verstärkt werden kann.
Ein Freispruch wegen Unzurechnungsfähigkeit kommt jedoch in folgenden Fällen nicht in Frage:
Im vorliegenden Fall wurde davon ausgegangen, dass der Beschuldigte unzurechnungsfähig war. Zudem war erstellt, dass bei Trinkbeginn keine Fahrt geplant war und er auch sonst nicht damit rechnen musste, betrunken Auto zu fahren. Vielmehr war sein übermässiger Alkoholkonsum auf eine ihn stark belastende Nachricht zurückzuführen, die er an diesem Tag erhielt und seinen ohnehin angeschlagenen psychischen Zustand vollends durcheinander brachte.
Der Freispruch war zum Greifen nah, gäbe es da im Strafgesetzbuch nicht noch den Tatbestand der „Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit“ nach Art. 263 StGB. Dieser Strafartikel bestraft denjenigen Täter, der selbstverschuldet so viel Alkohol trinkt, dass er unzurechnungsfähig wird und in dieser Trunkenheit eine Straftat, eine sog. Rauschtat, begeht. Salopp ausgedrückt wird also die Tat selber nicht bestraft, sondern der Umstand, dass der Täter sich selber derart betrunken hat, dass er eine Straftat beging. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte wegen Verletzung dieser Bestimmung mit 90 Tagessätzen wesentlich unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft bestraft.
Ja, ein Freispruch trotz Fahrens im angetrunkenen Zustand könnte es zwar tatsächlich geben, die Hürden sind jedoch sehr hoch angesetzt. In der Praxis lassen sich solche Fälle insbesondere dort finden, wo die Unzurechnungsfähigkeit nicht durch den Täter selber verursacht wurde, wie zum Beispiel bei der unwissentlichen Einnahme von K.O.-Tropfen oder Ähnlichem.
Eins aber ist sicher: Von einem Praxis-Selbsttest ist in jedem Fall abzuraten.
Rechtsanwalt Rudolf Studer
Rudolf Studer ist Rechtsanwalt in der Kanzleigemeinschaft Scholl Lienhard & PartnerSLP in Aarau. Er berät primär Unternehmen sowie Privatpersonen im Bereich des Unternehmens und Vertragsrechts.
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